|
|
Allgemeine Geschäfts- und Vertragsbedingungen
1. Gegenstand des Vertrages
1.1 Gegenstand des Vertrages ist die in dem Sachverständigenvertrag schriftlich
festgelegte Gutachteraufgabe.
1.2 Der Verwendungszweck des Gutachtens ist im Sachverständigenvertrag anzugeben.
1.3 Vom Sachverständigenvertrag oder von diesen AGB
abweichende AGB des Auftraggebers werden nur dann Vertragsinhalt,
wenn sie vom Sachverständigen ausdrücklich und schriftlich anerkannt werden.
2. Gegenseitige Rechte und Pflichten
2.1 Der Auftrag wird unparteiisch und nach bestem Wissen und Gewissen durchgeführt.
2.2 Der Sachverständige ist bei seiner Tätigkeit den Weisungen des Auftraggebers insoweit
nicht unterworfen, als diese zur inhaltlichen Unrichtigkeit des Gutachtens führen würden.
2.3 Der Sachverständige ist berechtigt, die zur Durchführung seines Auftrages notwendigen
Reisen und Besichtigungen durchzuführen, erforderliche Untersuchungen und Versuche vorzunehmen
sowie notwendig werdende Zeichnungen, Fotos etc. anzufertigen oder anfertigen zu lassen,
ohne dass es hierfür einer besonderen Zustimmung des Auftraggebers bedarf.
2.4 Der Sachverständige wird durch die Beauftragung gleichzeitig ermächtigt, nach seinem
Ermessen bei Beteiligten, Behörden und dritten Personen Auskünfte einzuholen,
Nachforschungen anzustellen und Erhebungen durchzuführen. Auf Anforderung ist dem
Sachverständigen hierfür eine besondere Vollmacht auszustellen.
3. Mitwirkung des Auftraggebers
3.1 Der Auftraggeber verpflichtet sich, den Sachverständigen zu unterstützen.
Er hat dem Sachverständigen insbesondere die Grundlagenbeschaffung zu ermöglichen und
ihm alle für die Durchführung des Auftrages erforderlichen Unterlagen und Auskünfte
unentgeltlich und rechtzeitig zur Verfügung zu stellen.
3.2 Der Sachverständige wird vom Auftraggeber von allen Vorgängen und Umständen, die für die
Erstattung und den Zweck des Gutachtens von Bedeutung sein könnten, ohne besondere Aufforderung
rechtzeitig in Kenntnis gesetzt.
4. Hinzuziehung von Hilfskräften
4.1 Der Sachverständige darf nach seinem Ermessen zur Durchführung seiner Aufgabe geeignete
Hilfskräfte heranziehen.
4.2 Die notwendigen Instrumenteneinsätze und Laboruntersuchungen bestimmt der Sachverständige.
5. Hinzuziehung von Sonderfachleuten oder weiteren Sachverständigen
5.1 Zur Einschaltung von weiteren Sachverständigen oder Sonderfachleuten ist die
Zustimmung des Auftraggebers erforderlich.
5.2 Die Beauftragung weiterer Sachverständiger erfolgt im Namen und auf Rechnung des Auftraggebers.
5.3 Der Sachverständige haftet nicht für die Tätigkeit und die Ergebnisse eingeschalteter
Sonderfachleute oder weiterer Sachverständiger.
5.4 Die Verwertung der Ergebnisse solcher weiterer Sachverständiger erfolgt ohne Gewähr.
6. Termine
6.1 Terminabsprachen sind unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich
bezeichnet werden.
7. Schweigepflicht
7.1 Der Sachverständige ist im Rahmen des § 203 Abs. 2 Nr. 5 Strafgesetzbuch über persönliche
oder geschäftliche Geheimnisse, die ihm im Rahmen seiner Gutachtertätigkeit anvertraut wurden
oder bekannt gegeben wurden, zur Verschwiegenheit verpflichtet.
Die Pflicht zur Verschwiegenheit umfasst alle nicht offenkundigen Tatsachen.
7.2 Objektive Erkenntnisse aus der Gutachtertätigkeit darf der Sachverständige in
neutraler Form für seine berufliche Tätigkeit insoweit verwerten, als hierdurch ein
Rückschluss auf den Auftraggeber nicht möglich ist und sonstige schützenwerte Belange
des Auftraggebers hierdurch nicht berührt werden.
7.3 Im Übrigen ist der Sachverständige zur Offenbarung nur befugt, soweit er aufgrund
gesetzlicher Vorschriften hierzu verpflichtet ist oder der Auftraggeber ihn ausdrücklich
von der Schweigepflicht entbindet.
8. Urheberrecht, Verwendungsrecht
8.1 Der Sachverständige hat an dem von ihm gefertigten Gutachten ein Urheberrecht.
8.2 Der Auftraggeber darf das Gutachten nur für den im Gutachten oder im Gutachtensvertrag
angegebenen Zweck verwenden. Eine darüber hinausgehende Verwendung, insbesondere
Vervielfältigung und Veröffentlichung, auch auszugsweise oder sinngemäß des Gutachtens
mit allen Aufstellungen, Berechnungen oder sonstigen Einzelheiten, ist nur mit schriftlicher
Genehmigung des Sachverständigen gestattet und im Allgemeinen zusätzlich zu honorieren.
8.3 Bis zur vollständigen Bezahlung des Gutachtens hat der Auftraggeber kein
uneingeschränktes Nutzungsrecht im Sinne von § 8.2 (Eigentumsvorbehalt des Auftragnehmers).
9. Auskunftspflicht des Sachverständigen
9.1 Auf Anfrage erteilt der Sachverständige dem Auftraggeber Auskunft über den Stand der Tätigkeit,
über die entstandenen oder zu erwartenden Aufwendungen und über den voraussichtlichen
Fertigstellungstermin.
10. Preise, Vergütung
10.1 Der Vergütungsanspruch des Sachverständigen richtet sich nach den vertraglichen
Vereinbarungen, den Bestimmungen des BGB und den nachfolgenden Berechnungsgrundlagen.
10.2 Neben der Vergütung hat der Sachverständige Anspruch auf Ersatz der entstandenen
Aufwendungen.
10.3 Bei Nichteingang angeforderter Vorschüsse ist der Sachverständige berechtigt,
die Leistung zu verweigern.
10.4 Die durch Vorauszahlungen nicht abgedeckte Gesamtvergütung und der Anspruch
auf Aufwendungsersatz werden mit der Erteilung der Schlussrechung fällig.
10.5 Soweit keine anderweitige Vergütungsvereinbarung im Auftragerteilungsblatt getroffen wurde,
erfolgt die Abrechung nach dem von dem Sachverständigen geleisteten Zeitaufwand unter
Zugrundelegung eines Stundensatzes von 85,00 € (JVEG Honorargruppe 8, Datenverarbeitung)
sowie 0,50 €/ Fahrtkilometer. Die Fahrzeit gehört zur Arbeitszeit.
10.6 Im Falle des Tätigwerdens des Sachverständigen als Zeuge vor Gericht erhält
der Sachverständige vom Auftraggeber den Differenzbetrag zwischen der Zeugengebühr und
den vereinbarten Vergütungsbeträgen erstattet.
Die Prozessbevollmächtigten des Auftraggebers werden in einem Rechtsstreit beantragen,
den Auftragnehmer als Sachverständigen, hilfsweise als sachverständigen Zeugen zu laden.
10.7 Wünscht der Auftraggeber eine vorrangige Bearbeitung des Auftrages oder einzelner
Teilleistungen, (z.B. sofortige Ortsbesichtigung, Tätigwerden an Wochenenden oder Feiertagen),
so können für die jeweiligen Leistungen Zuschläge von 25% bis 50% berechnet werden.
Die Höhe der Zuschläge bestimmt sich nach den vom Sachverständigen zu beurteilenden Umständen.
10.8 Zu Vergütung und Auslagen kommt die gesetzliche Mehrwertsteuer in der jeweiligen
gesetzlichen Höhe.
11. Zahlungen
11.1 Fällige Zahlungen haben bis 14 Tage nach Zugang der Rechnung,
Teilrechung oder Vorschuss-Rechnung zu erfolgen.
Vorbehaltlich der Geltendmachung weiteren Schadens sind bei Zahlungsverzug
Verzugszinsen in Höhe von 2% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank,
mindestens aber der gesetzliche Zinssatz, zu entrichten, sofern der Sachverständige
nicht höhere Sollzinsen nachweist.
11.2 Gegen Ansprüche des Sachverständigen kann nur mit unbestrittenen oder
rechtskräftig festgestellten Forderungen aufgerechnet werden.
12. Haftung
12.1 Der Sachverständige haftet nicht für leichte Fahrlässigkeit und zwar unabhängig davon,
ob es sich um gesetzliche, vertragliche oder außervertragliche Ansprüche,
gleichgültig aus welchem Rechtsgrunde, handelt.
12.2 Im übrigen sind Schadensersatzansprüche gegen den Sachverständigen –
gleich aus welchem Rechtsgrund – beschränkt bis zur Höhe der Berufshaftpflicht
des Sachverständigen mit den Deckungssumme von 100.000 € je Versicherungsfall
und einer Jahreshöchstleistung von 200.000 €.
12.3 Sofern nicht im konkreten Schadensfall die gesetzliche Gewährleistungsfrist kürzer ist,
haftet der Sachverständige auf Schadensersatz – gleich aus welchem Rechtsgrunde
(also auch für außervertragliche Schadensansprüche und wegen Mängelfolgeschäden) –
nur auf die Dauer von 3 Jahren, beginnend mit der Übergabe des Gutachten oder –
sofern die Tätigkeit des Sachverständigen ohne Erstattung eines schriftlichen
Gutachtens beendet wird – mit der Beendigung der Tätigkeit des Sachverständigen.
12.4 Der Sachverständige haftet nicht für die Leistung auf dem Gebiet der
Markt- und Meinungsforschung, für Anregungen und für Schätzungen.
12.5 Er haftet weiterhin nicht für Schäden an Datenbeständen jedweder Art.
Die ordnungsgemäße, zeitnahe und regelmäßige Sicherung von Betriebssystemen und Datenbeständen,
insbesondere direkt vor dem Überprüfungstermin – stellt eine ausschließliche
Obliegenheitspflicht des Auftraggebers dar.
13. Kündigung
13.1 Der Vertrag kann nur aus wichtigem Grunde gekündigt werden.
Die Kündigung ist schriftlich zu erklären.
13.2 Als wichtiger Kündigungsgrund gilt unter anderem, wenn der Auftraggeber
trotz Mahnung die für die Durchführung der Sachverständigentätigkeit erforderlichen
Unterlagen nicht zugänglich macht, die ihm sonst obliegende Mitwirkung unterlässt,
eine erforderliche Zustimmung (z.B. zur notwendigen Einschaltung eines Sonderfachmannes)
verweigert oder die Tätigkeit des Sachverständigen behindert.
13.3 Endet der Vertrag durch eine Kündigung, die der Sachverständige nicht
zu vertreten hat, so behält der Sachverständige seinen Anspruch auf vertragliche Vergütung,
abzüglich 40% für eingesparte Aufwendungen der noch nicht erbrachten Leistung.
13.4 Kündigt der Auftraggeber aus Gründen, die der Sachverständige zu vertreten hat,
so hat der Sachverständige Anspruch auf Vergütung für bereits erbrachte Leistungen
und erbrachte Aufwendungen.
14. Gerichtsstand
14.1 Gerichtsstand und Erfüllungsort: Uelzen.
15. Schlussbestimmung, Salvatorische Klausel
15.1 Änderungen, Ergänzungen und Nebenabreden zu diesem Vertrag bedürfen schriftlich erfolgen.
15.2 Falls Teile dieses Vertrages nichtig sind/werden sollten, wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen davon nicht berührt.
Die Vertragsparteien verpflichten sich, die unwirksamen Bestimmungen zu ersetzen.
Bienenbüttel, 2010
|
|