Jörg Richter  
Dipl.-Wirtschaftsinformatiker (FH)

IT Forensiker und EDV Sachverständiger

Uferstr. 8
29553 Bienenbüttel
Tel.:  05823-953997-0
Fax:  05823-953997-9
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Allgemeine Geschäfts- und Vertragsbedingungen

1. Gegenstand des Vertrages

1.1 Gegenstand des Vertrages ist die in dem Sachverständigenvertrag schriftlich festgelegte Gutachteraufgabe.

1.2 Der Verwendungszweck des Gutachtens ist im Sachverständigenvertrag anzugeben.

1.3 Vom Sachverständigenvertrag oder von diesen AGB abweichende AGB des Auftraggebers werden nur dann Vertragsinhalt, wenn sie vom Sachverständigen ausdrücklich und schriftlich anerkannt werden.

2. Gegenseitige Rechte und Pflichten

2.1 Der Auftrag wird unparteiisch und nach bestem Wissen und Gewissen durchgeführt.

2.2 Der Sachverständige ist bei seiner Tätigkeit den Weisungen des Auftraggebers insoweit nicht unterworfen, als diese zur inhaltlichen Unrichtigkeit des Gutachtens führen würden.

2.3 Der Sachverständige ist berechtigt, die zur Durchführung seines Auftrages notwendigen Reisen und Besichtigungen durchzuführen, erforderliche Untersuchungen und Versuche vorzunehmen sowie notwendig werdende Zeichnungen, Fotos etc. anzufertigen oder anfertigen zu lassen, ohne dass es hierfür einer besonderen Zustimmung des Auftraggebers bedarf.

2.4 Der Sachverständige wird durch die Beauftragung gleichzeitig ermächtigt, nach seinem Ermessen bei Beteiligten, Behörden und dritten Personen Auskünfte einzuholen, Nachforschungen anzustellen und Erhebungen durchzuführen. Auf Anforderung ist dem Sachverständigen hierfür eine besondere Vollmacht auszustellen.

3. Mitwirkung des Auftraggebers

3.1 Der Auftraggeber verpflichtet sich, den Sachverständigen zu unterstützen. Er hat dem Sachverständigen insbesondere die Grundlagenbeschaffung zu ermöglichen und ihm alle für die Durchführung des Auftrages erforderlichen Unterlagen und Auskünfte unentgeltlich und rechtzeitig zur Verfügung zu stellen.

3.2 Der Sachverständige wird vom Auftraggeber von allen Vorgängen und Umständen, die für die Erstattung und den Zweck des Gutachtens von Bedeutung sein könnten, ohne besondere Aufforderung rechtzeitig in Kenntnis gesetzt.

4. Hinzuziehung von Hilfskräften

4.1 Der Sachverständige darf nach seinem Ermessen zur Durchführung seiner Aufgabe geeignete Hilfskräfte heranziehen.

4.2 Die notwendigen Instrumenteneinsätze und Laboruntersuchungen bestimmt der Sachverständige.

5. Hinzuziehung von Sonderfachleuten oder weiteren Sachverständigen

5.1 Zur Einschaltung von weiteren Sachverständigen oder Sonderfachleuten ist die Zustimmung des Auftraggebers erforderlich.

5.2 Die Beauftragung weiterer Sachverständiger erfolgt im Namen und auf Rechnung des Auftraggebers.

5.3 Der Sachverständige haftet nicht für die Tätigkeit und die Ergebnisse eingeschalteter Sonderfachleute oder weiterer Sachverständiger.

5.4 Die Verwertung der Ergebnisse solcher weiterer Sachverständiger erfolgt ohne Gewähr.

6. Termine

6.1 Terminabsprachen sind unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden.

7. Schweigepflicht

7.1 Der Sachverständige ist im Rahmen des § 203 Abs. 2 Nr. 5 Strafgesetzbuch über persönliche oder geschäftliche Geheimnisse, die ihm im Rahmen seiner Gutachtertätigkeit anvertraut wurden oder bekannt gegeben wurden, zur Verschwiegenheit verpflichtet. Die Pflicht zur Verschwiegenheit umfasst alle nicht offenkundigen Tatsachen.

7.2 Objektive Erkenntnisse aus der Gutachtertätigkeit darf der Sachverständige in neutraler Form für seine berufliche Tätigkeit insoweit verwerten, als hierdurch ein Rückschluss auf den Auftraggeber nicht möglich ist und sonstige schützenwerte Belange des Auftraggebers hierdurch nicht berührt werden.

7.3 Im Übrigen ist der Sachverständige zur Offenbarung nur befugt, soweit er aufgrund gesetzlicher Vorschriften hierzu verpflichtet ist oder der Auftraggeber ihn ausdrücklich von der Schweigepflicht entbindet.

8. Urheberrecht, Verwendungsrecht

8.1 Der Sachverständige hat an dem von ihm gefertigten Gutachten ein Urheberrecht.

8.2 Der Auftraggeber darf das Gutachten nur für den im Gutachten oder im Gutachtensvertrag angegebenen Zweck verwenden. Eine darüber hinausgehende Verwendung, insbesondere Vervielfältigung und Veröffentlichung, auch auszugsweise oder sinngemäß des Gutachtens mit allen Aufstellungen, Berechnungen oder sonstigen Einzelheiten, ist nur mit schriftlicher Genehmigung des Sachverständigen gestattet und im Allgemeinen zusätzlich zu honorieren.

8.3 Bis zur vollständigen Bezahlung des Gutachtens hat der Auftraggeber kein uneingeschränktes Nutzungsrecht im Sinne von § 8.2 (Eigentumsvorbehalt des Auftragnehmers).

9. Auskunftspflicht des Sachverständigen

9.1 Auf Anfrage erteilt der Sachverständige dem Auftraggeber Auskunft über den Stand der Tätigkeit, über die entstandenen oder zu erwartenden Aufwendungen und über den voraussichtlichen Fertigstellungstermin.

10. Preise, Vergütung

10.1 Der Vergütungsanspruch des Sachverständigen richtet sich nach den vertraglichen Vereinbarungen, den Bestimmungen des BGB und den nachfolgenden Berechnungsgrundlagen.

10.2 Neben der Vergütung hat der Sachverständige Anspruch auf Ersatz der entstandenen Aufwendungen.

10.3 Bei Nichteingang angeforderter Vorschüsse ist der Sachverständige berechtigt, die Leistung zu verweigern.

10.4 Die durch Vorauszahlungen nicht abgedeckte Gesamtvergütung und der Anspruch auf Aufwendungsersatz werden mit der Erteilung der Schlussrechung fällig.

10.5 Soweit keine anderweitige Vergütungsvereinbarung im Auftragerteilungsblatt getroffen wurde, erfolgt die Abrechung nach dem von dem Sachverständigen geleisteten Zeitaufwand unter Zugrundelegung eines Stundensatzes von 85,00 € (JVEG Honorargruppe 8, Datenverarbeitung) sowie 0,50 €/ Fahrtkilometer. Die Fahrzeit gehört zur Arbeitszeit.

10.6 Im Falle des Tätigwerdens des Sachverständigen als Zeuge vor Gericht erhält der Sachverständige vom Auftraggeber den Differenzbetrag zwischen der Zeugengebühr und den vereinbarten Vergütungsbeträgen erstattet. Die Prozessbevollmächtigten des Auftraggebers werden in einem Rechtsstreit beantragen, den Auftragnehmer als Sachverständigen, hilfsweise als sachverständigen Zeugen zu laden.

10.7 Wünscht der Auftraggeber eine vorrangige Bearbeitung des Auftrages oder einzelner Teilleistungen, (z.B. sofortige Ortsbesichtigung, Tätigwerden an Wochenenden oder Feiertagen), so können für die jeweiligen Leistungen Zuschläge von 25% bis 50% berechnet werden. Die Höhe der Zuschläge bestimmt sich nach den vom Sachverständigen zu beurteilenden Umständen.

10.8 Zu Vergütung und Auslagen kommt die gesetzliche Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe.

11. Zahlungen

11.1 Fällige Zahlungen haben bis 14 Tage nach Zugang der Rechnung, Teilrechung oder Vorschuss-Rechnung zu erfolgen. Vorbehaltlich der Geltendmachung weiteren Schadens sind bei Zahlungsverzug Verzugszinsen in Höhe von 2% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank, mindestens aber der gesetzliche Zinssatz, zu entrichten, sofern der Sachverständige nicht höhere Sollzinsen nachweist.

11.2 Gegen Ansprüche des Sachverständigen kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufgerechnet werden.

12. Haftung


12.1 Der Sachverständige haftet nicht für leichte Fahrlässigkeit und zwar unabhängig davon, ob es sich um gesetzliche, vertragliche oder außervertragliche Ansprüche, gleichgültig aus welchem Rechtsgrunde, handelt.

12.2 Im übrigen sind Schadensersatzansprüche gegen den Sachverständigen – gleich aus welchem Rechtsgrund – beschränkt bis zur Höhe der Berufshaftpflicht des Sachverständigen mit den Deckungssumme von 100.000 € je Versicherungsfall und einer Jahreshöchstleistung von 200.000 €.

12.3 Sofern nicht im konkreten Schadensfall die gesetzliche Gewährleistungsfrist kürzer ist, haftet der Sachverständige auf Schadensersatz – gleich aus welchem Rechtsgrunde (also auch für außervertragliche Schadensansprüche und wegen Mängelfolgeschäden) – nur auf die Dauer von 3 Jahren, beginnend mit der Übergabe des Gutachten oder – sofern die Tätigkeit des Sachverständigen ohne Erstattung eines schriftlichen Gutachtens beendet wird – mit der Beendigung der Tätigkeit des Sachverständigen.

12.4 Der Sachverständige haftet nicht für die Leistung auf dem Gebiet der Markt- und Meinungsforschung, für Anregungen und für Schätzungen.

12.5 Er haftet weiterhin nicht für Schäden an Datenbeständen jedweder Art. Die ordnungsgemäße, zeitnahe und regelmäßige Sicherung von Betriebssystemen und Datenbeständen, insbesondere direkt vor dem Überprüfungstermin – stellt eine ausschließliche Obliegenheitspflicht des Auftraggebers dar.

13. Kündigung

13.1 Der Vertrag kann nur aus wichtigem Grunde gekündigt werden. Die Kündigung ist schriftlich zu erklären.

13.2 Als wichtiger Kündigungsgrund gilt unter anderem, wenn der Auftraggeber trotz Mahnung die für die Durchführung der Sachverständigentätigkeit erforderlichen Unterlagen nicht zugänglich macht, die ihm sonst obliegende Mitwirkung unterlässt, eine erforderliche Zustimmung (z.B. zur notwendigen Einschaltung eines Sonderfachmannes) verweigert oder die Tätigkeit des Sachverständigen behindert.

13.3 Endet der Vertrag durch eine Kündigung, die der Sachverständige nicht zu vertreten hat, so behält der Sachverständige seinen Anspruch auf vertragliche Vergütung, abzüglich 40% für eingesparte Aufwendungen der noch nicht erbrachten Leistung.

13.4 Kündigt der Auftraggeber aus Gründen, die der Sachverständige zu vertreten hat, so hat der Sachverständige Anspruch auf Vergütung für bereits erbrachte Leistungen und erbrachte Aufwendungen.

14. Gerichtsstand

14.1 Gerichtsstand und Erfüllungsort: Uelzen.

15. Schlussbestimmung, Salvatorische Klausel

15.1 Änderungen, Ergänzungen und Nebenabreden zu diesem Vertrag bedürfen schriftlich erfolgen.

15.2 Falls Teile dieses Vertrages nichtig sind/werden sollten, wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen davon nicht berührt. Die Vertragsparteien verpflichten sich, die unwirksamen Bestimmungen zu ersetzen.

Bienenbüttel, 2010


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